GESCHÄFTSORDNUNG
und
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
der
SEKTION TENNIS
(auch: „Zweigverein Tennis“)
in der
ÖSTERREICHISCHEN TURN- u. SPORTUNION PFAFFSTÄTTEN
Name, Sitz und Sektionsfarben
§ 1
(1) Die Sektion führt den Namen Österr. Turn- u. Sportunion Pfaffstätten, Sektion Tennis und hat ihren Sitzin Pfaffstätten. Sie nennt sich im Spielverkehr UTC PFAFFSTÄTTEN (Union Tennisclub).(2) Die Sektionsfarben sind blau/weiß.
Zweck
§ 2
(1) Die Aufgabe der Sektion ist die Pflege und Förderung des Tennissportes, sowie die Pflege der
Geselligkeit aller Vereinsangehörigen der Österr. Turn- u. Sportunion Pfaffstätten. (2) Die Tätigkeit der Sektion ist gemeinnützig und ist nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet.
Mittel zur Erreichung des Sektionszweckes.
§ 3
Zur Erreichung des Zweckes wird die Sektion
a) für die Erhaltung der Tennisplätze und des Clubhauses Sorge tragen
b) sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen durchführen
c) mit Vereinigungen und Kooperationen gleicher Richtung im Interesse des Sportes in Verbindung treten,
sowie
d) alle sonstigen zur Erreichung der Sektionsziele tunlichen Maßnahmen ergreifen.
Arten der Mitgliedschaft
§ 4
Die Sektion besteht aus
a) Ehrenmitgliedern (sind Ehrenmitglieder laut Statuten der Turn- und Sportunion Pfaffstätten)
b) Vollmitgliedern (sind ordentliche Mitglieder laut Statuten der Turn- und Sportunion Pfaffstätten)
c) Junioren
d) Jugendlichen
e) Kindern
f) Ruhensbeitragszahlern
§ 5
Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen verliehen werden, welche sich um die Sektion bzw. den Verein in außerordentlicher Weise oder um den Sport im allgemeinen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können nur über Vorschlag der Sektionsleitung durch die Hauptversammlung akzeptiert werden, wozu eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Die Bestätigung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch die Generalversammlung der Turn- undSportunion Pfaffstätten erfolgen. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Vollmitglieder. Sie sind von der Verpflichtung zur Leistung einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages enthoben.
§ 6
Vollmitglieder können Personen sein, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.
§ 7
Junioren können Personen zwischen dem vollendeten 19. und dem vollendeten 26. Lebensjahr sein, sofern sie keinen Beruf gegen Entgelt ausüben und sich in Ausbildung befinden, was bis zum 15.3. jeden Jahres durch Vorlage einer Bestätigung nachzuweisen ist.
§ 8
Als Jugendmitglieder können Personen zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 19. Lebensjahr aufgenommen werden.
§ 9
Kinder zwischen dem vollendeten 6. und dem vollendeten 15. Lebensjahr können Mitglieder sein, sofern ihr gesetzlicher Vertreter die Auflage laut § 12 ( 2 ) übernimmt.
§ 10
Als Ruhensbeitragszahler können Sektionsangehörige geführt werden, welche aus triftigen Gründen für eine oder mehrere Saisonen ihre Rechte als Mitglieder nicht ausüben können. (Ausnahme: Stimmrecht und Recht auf Antragstellung zur Hauptversammlung, siehe § 18 ( 2 ) ).
§ 11
Der Stichtag für die Einreihung in die jeweilige Mitgliedskategorie ist der 1.1. des entsprechenden Jahres.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 12
(1) Die Anmeldung zur Aufnahme in die Sektionfür die Kategorien § 4 lit. b) – e) hat schriftlich mittels der von
der Sektion aufgelegten Antragsformulare unter Nachweis der für die beantragte Kategorie notwendigen
Voraussetzungen zu erfolgen.
der Sektion aufgelegten Antragsformulare unter Nachweis der für die beantragte Kategorie notwendigen
Voraussetzungen zu erfolgen.
(2) Antragsformulare für die Aufnahme nicht voll geschäftsfähiger Personen müssen vom gesetzlichen
Vertreter unterzeichnet sein. Er ist verpflichtet, die Satzung und die Clubordnung zur Kenntnis zu
nehmen sowie für die Verbindlichkeiten die Haftung zu übernehmen. (3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Sektionsleitung.
Vertreter unterzeichnet sein. Er ist verpflichtet, die Satzung und die Clubordnung zur Kenntnis zu
nehmen sowie für die Verbindlichkeiten die Haftung zu übernehmen. (3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Sektionsleitung.
Änderung der Mitgliedschaft
§ 13)
Bei jenen Mitgliedskategorien, die altersmäßig begrenzt sind, kann mit erreichter Altersgrenze die Umreihung in die nächsthöhere Kategorie nur über Sektionsbeschluss erfolgen. Bei Junioren ist mit Wegfall der Voraussetzung die Einreihung als Vollmitglied nur nach den Bestimmungen des § 12 möglich.
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 14
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlussoder Tod des Mitgliedes
(2) Bei Nichteinhalten der Bestimmungen nach § 19 erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
§ 15
Der Austritt kann nur zum 31.12. des Jahres erfolgen und ist vom Mitglied bis zu diesem Tag mittels Einschreibebriefes an die Sektion zu erklären. Später einlangende Austrittserklärungen beenden die Mitgliedschaft erst mit Wirkung zum nächsten 31.12.. Austrittserklärungen von nicht voll geschäfts-fähigen Mitgliedern sind von deren gesetzlichem Vertreter abzugeben.
§ 16
(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur über Beschluss der Sektionsleitung oder Urteil des
Schiedsgerichtes erfolgen. (2) Erfolgt der Ausschluss innerhalb des ersten Jahres der Mitgliedschaft, muss er nicht begründet werden.
Schiedsgerichtes erfolgen. (2) Erfolgt der Ausschluss innerhalb des ersten Jahres der Mitgliedschaft, muss er nicht begründet werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 17
Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlagen und deren Einrichtungen im Rahmen der Clubordnung zu benützen.
§ 18
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung der Sektion, sowie an der
Generalversammlung der Österr. Turn- u. Sportunion Pfaffstätten.
Generalversammlung der Österr. Turn- u. Sportunion Pfaffstätten.
(2) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung und Generalversammlung kommt allen Mitgliedern,
ausgenommen der Kategorie § 4 lit. e) zu. Mitglieder aller Kategorien, ausgenommen § 4 lit. e)
sind berechtigt, Anträge zur Hauptversammlung einzubringen.
ausgenommen der Kategorie § 4 lit. e) zu. Mitglieder aller Kategorien, ausgenommen § 4 lit. e)
sind berechtigt, Anträge zur Hauptversammlung einzubringen.
§ 19
(1) Jedes Vollmitglied ist verpflichtet, anlässlich seiner Aufnahme eine Aufnahmegebühr und in jedem
Jahr seiner Sektionszugehörigkeit seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Jahr seiner Sektionszugehörigkeit seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1.3. eines jeden Jahres zu bezahlen.
(3) Bei Aufnahme eines Vollmitgliedes sind Aufnahmegebühr und erster Mitgliedsbeitrag binnen
14 Tagen nach Verständigung von der erfolgten Aufnahme zu entrichten.
14 Tagen nach Verständigung von der erfolgten Aufnahme zu entrichten.
(4) Alle Mitglieder haben grundsätzlich erst dann Spiel-, Stimm- und Antragsrecht, sobald sie ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion nachgekommen sind. (5) Ausgenommen von einer Aufnahmegebühr zur Vollmitgliedschaft sind Personen, welche bis dato dem
Club als Jugendliche oder Junioren angehört haben.
finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion nachgekommen sind. (5) Ausgenommen von einer Aufnahmegebühr zur Vollmitgliedschaft sind Personen, welche bis dato dem
Club als Jugendliche oder Junioren angehört haben.
§ 20
(1) Bei Ausschluss, Austritt oder Erlöschen der Mitgliedschaft erfolgen keine Rückzahlungen
von der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres.
von der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres.
Sektionsleitung
§ 21
(1) Die Sektionsleitung besteht aus dem Sektionsleiter, dem Schriftwart, dem Finanzreferenten,
dem Sportwart und deren Stellvertretern, einem delegierten Vorstandsmitglied der Stammunion,
sowie den Beiräten.
dem Sportwart und deren Stellvertretern, einem delegierten Vorstandsmitglied der Stammunion,
sowie den Beiräten.
(2) Die Mitglieder der Sektionsleitung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Der Sektionsleiter wird im Falle seiner Abwesenheit durch den SL-Stellvertreter, ansonsten durch
das an Jahren älteste Sektionsleitungsmitglied vertreten.
das an Jahren älteste Sektionsleitungsmitglied vertreten.
§ 22
(1) Die Mitglieder der Sektionsleitung werden von der Hauptversammlung aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. (2) Die Sektionsleitung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie kann für die Zeitdauer bis
zur nächsten Hauptversammlung Mitglieder durch Kooptation in die Sektionsleitung aufnehmen.
stimmberechtigten Mitglieder gewählt. (2) Die Sektionsleitung wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie kann für die Zeitdauer bis
zur nächsten Hauptversammlung Mitglieder durch Kooptation in die Sektionsleitung aufnehmen.
(3) Sinkt vor Ablauf der Funktionsdauer die Zahl der von der Hauptversammlung gewählten
Sektionsleitungsmitglieder unter die Hälfte, ist zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl durchzuführen hat.
Bis dahin hat die bestehende Sektionsleitung die unaufschiebbaren Geschäfte weiterzuführen.
Sektionsleitungsmitglieder unter die Hälfte, ist zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die eine Ergänzungswahl oder eine Neuwahl durchzuführen hat.
Bis dahin hat die bestehende Sektionsleitung die unaufschiebbaren Geschäfte weiterzuführen.
§ 23
Die Funktion eines Mitgliedes der Sektionsleitung erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt, Ausschluss oder Tod.
§ 24
(1) Dem Sektionsleiter und der Sektionsleitung obliegt die Leitung der Sektion.
(2) Im Rahmen der Geschäftsordnung besorgt die Sektionsleitung alle Sektionsangelegenheiten,
soweit sie nicht durch die Satzung der Hauptversammlung zugewiesen sind.
(3) Insbesondere obliegt der Sektionsleitung:
soweit sie nicht durch die Satzung der Hauptversammlung zugewiesen sind.
(3) Insbesondere obliegt der Sektionsleitung:
a) Die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung,b) die Berichterstattung in der ordentlichen Hauptversammlung und Generalversammlung der
Turn- und Sportunion,c) dieErstellung des Rechnungsabschlussesd) die Erstellung eines Jahresvoranschlagese) die Überwachung der Einhaltung der Geschäftsordnung und Durchführungsbestimmungenf) die Erstellung der Clubordnungg) die Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlungh) die Behandlung von Anträgen und Beschwerden von stimmberechtigten Mitgliederni) die Entscheidung über Ansuchen um Aufnahme in die Sektionj) die Entscheidung über Ansuchen auf Ruhensbeitragszahlung und über Ansuchenauf teilweisen oder gänzlichen Erlass der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitragesk) die Beauftragung zur Bildung eines Schiedsgerichtesl) die Verwaltung des Sektionsvermögens.
§ 25
Die Sektionsleitung ist berechtigt, von dem durch die Hauptversammlung beschlossenen Jahresvoranschlag abweichende Verfügungen zu treffen, die im Umfang zwanzig Prozent der vorgesehenen Gesamtausgaben nicht überschreiten dürfen.
§ 26
(1) Über die von ihr zu besorgenden Sektionsangelegenheiten beschließt die Sektionsleitung
in Sitzungen, die durch den Sektionsleiter einberufen und geleitet werden.
(2) Über Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern der Sektionsleitung muss binnen 5 Tagen
eine Sektionsleitungssitzung einberufen werden.
in Sitzungen, die durch den Sektionsleiter einberufen und geleitet werden.
(2) Über Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern der Sektionsleitung muss binnen 5 Tagen
eine Sektionsleitungssitzung einberufen werden.
(3) Die Sektionsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Sektionsleitungsmitglieder vertreten ist.
Beschlüsse der Sektionsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die
Beschlüsse der Sektionsleitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die
Geschäftsordnung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Sektionsleiters oder des Vorsitzenden.
(4) Die Abhaltung der Sektionsleitungssitzungen wird in der Geschäftsordnung der Sektionsleitung
näher geregelt.
näher geregelt.
Vertretung der Sektion
§ 27
Die Sektion wird nach außen durch den Sektionsleiter zusammen mit einem weiteren Mitglied der Sektionsleitung vertreten.
Die Hauptversammlung
§ 28
(1) Über Beschluss der Sektionsleitung ist vom Sektionsleiter die ordentliche Hauptversammlung
einzuberufen und bis spätestens 31.3. eines jeden Jahres abzuhalten.
einzuberufen und bis spätestens 31.3. eines jeden Jahres abzuhalten.
(2) Die Einberufung hat mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag auf dem Postweg
zu erfolgen und muss Zeit, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung enthalten.
zu erfolgen und muss Zeit, Ort und Tagesordnung der Hauptversammlung enthalten.
(3) Stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge zu stellen, die bei der
Sektionsleitung mittels Einschreibebrief (Poststempel) bis zum 15.11. eines jeden Jahres
einlangen müssen.
Sektionsleitung mittels Einschreibebrief (Poststempel) bis zum 15.11. eines jeden Jahres
einlangen müssen.
§ 29
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann von der Sektionsleitung oder zwanzig stimmberechtigten Mitgliedern oder den Rechnungsprüfern mittels schriftlichen Antrages unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangt werden. In diesem Fall ist die außerordentliche Hauptversammlung wie in § 28 binnen drei Wochen einzuberufen.
§ 30
(1) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig.
Mitglieder beschlussfähig.
(2) Sollte diese Anzahl zur festgesetzten Zeit nicht erreicht sein, tritt die Hauptversammlung
eine halbe Stunde später zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
eine halbe Stunde später zusammen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(3) Eine Übertragung des Stimmrechtes mittels Vollmacht ist unzulässig.
(4) Die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist im Protokoll festzuhalten.
§ 31
(1) Der Sektionsleiter führt den Vorsitz in der Hauptversammlung.
(2) Beschlüsse der Hauptversammlung können nur über Tagesordnungspunkte erfolgen und
bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Sektionsleiters oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Sektionsleiters oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Änderung der Geschäftsordnung und Durchführungsbestimmungen, die Auflösung der
Sektion und die Festsetzung der Verringerung des Sektionsvermögens können nur mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Sektion und die Festsetzung der Verringerung des Sektionsvermögens können nur mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Abstimmungsergebnisse sind im Protokoll festzuhalten.
§ 32
(1) Die Hauptversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr von der Sektionsleitung zur
Entscheidung vorgelegt werden, sowie über alle rechtzeitig eingebrachten Anträge von
stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Folgende Angelegenheiten sind ausschließlich der Beschlussfassung in der Hauptversammlung
vorbehalten:
vorbehalten:
a) Wahl der Sektionsleitung
b) Entlastung der Sektionsleitung
c) Genehmigung des Jahresvoranschlages
d) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
e) Wahl der beiden Rechnungsprüfer
f) Bewilligung von Rechtsgeschäften, mit denen die Sektion Verpflichtungen eingeht,
die zwanzig Prozent der vorgesehenen Gesamtausgaben übersteigen
g) Änderung der Geschäftsordnung und Durchführungsbestimmungen
h) Auflösung der Sektion und der Art der Verwendung des Sektionsvermögens (siehe § 36)
i) Änderung der Tagesordnung über von der Sektionsleitung aus Dringlichkeitsgründen gestellten
Antrag
j) Abstimmung über Ehrenmitgliedschaft (siehe § 5)
Wahl der Sektionsleitung
§ 33
Ein von mindestens zwanzig stimmberechtigten Mitgliedern unterfertigter Wahlvorschlag hat bis zum 15.11. des Jahres, in dem die Wahl stattfinden soll, bei der Sektionsleitung einzulangen. Der Sektionsleiter koordiniert nach Möglichkeit die Wahlvorschläge und bringt sie in der Hauptversammlung zur Verlesung und Abstimmung.
Die Rechnungsprüfer
§ 34
(1) Der Jahresabschluss ist von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der
ordentlichen Hauptversammlung gewählt werden und nicht der Sektionsleitung angehören.
ordentlichen Hauptversammlung gewählt werden und nicht der Sektionsleitung angehören.
(2) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Hauptversammlung einen Prüfungsbericht
abzugeben. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
abzugeben. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Sektionsleitung hat das Recht, anstelle verhinderter Rechnungsprüfer stimmberechtigte
Mitglieder zu dieser Funktion zu berufen.
Mitglieder zu dieser Funktion zu berufen.
Das Schiedsgericht
§ 35
(1) Ein Schiedsgerichtsverfahrenkann gegen ein Mitglied eingeleitet werden, wenn es
a) gegen Geschäftsordnung, Durchführungsbestimmungen, Clubordnung oder
Sektionsleitungsbeschlüsse gröblichst verstoßen hat,
Sektionsleitungsbeschlüsse gröblichst verstoßen hat,
b) durch sein Verhalten das Clubleben gestört hat oder
c) durch sein Verhalten dem Ansehen der Sektion geschadet hat.
(2) Das Verfahren kann über schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag eines stimmberechtigten
Mitgliedes durch Sektionsleitungsbeschluss eingeleitet werden. Hievon ist das betroffene
Mitglied mittels Einschreibebriefes zu verständigen.
Mitgliedes durch Sektionsleitungsbeschluss eingeleitet werden. Hievon ist das betroffene
Mitglied mittels Einschreibebriefes zu verständigen.
(3) Im Zuge des Verfahrens ist sowohl dem Antragsteller als auch dem beschuldigten Mitglied
Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Dies kann unterbleiben, wenn ein Ausschluss
gemäß § 16 Abs. 2 erfolgt.
Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Dies kann unterbleiben, wenn ein Ausschluss
gemäß § 16 Abs. 2 erfolgt.
(4) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte
Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte
Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Auflösung der Sektion
§ 36
Bei Auflösung der Sektion durch Beschluss der Hauptversammlung ist das unbelastete Sektionsvermögen der Österr. Turn- u. Sportunion Pfaffstätten zuzuweisen.
02/06 UTC/Bö